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Regelungen zur Anleinpflicht von Hunden im Stadtgebiet Plattling

Im Jahr 2016 wurde die Grün- u. Spielanlagensatzung der Stadt Plattling erlassen. Die Grün- u. Spielanlagensatzung wurde zum 01.01.2017 rechtskräftig. Im Geltungsbereich dieser Satzung herrscht eine Anleinpflicht von Hunden gem. § 2 Abs. 3 der Grünanlagensatzung der Stadt Plattling („Hunde sind in den Grünanlagen immer an einer höchstens 120 cm langen, reißfesten Leine zu führen. Jeder Hundeführer hat Verunreinigungen der Grünanlagen oder Spielanlagen und deren Einrichtungen durch Kot des von ihm geführten Tieres unverzüglich zu beseitigen.“)
Folgende Bereiche sind von der Anleinpflicht erfasst:
1. Bebauungsplan „Nordpark“ I – III der Stadt Plattling

2. „Badeanstaltdamm“ von der „Passauer Straße“ über die „Dr.-Zacher-Straße“ bis zur Einmündung der FlNr. 3061/1 der Gmkg. Plattling einschließlich der „Kneipp-Anlage“ beim „Karl-Weinberger-Stadion“

3. „Schlittenberg“ an der „Georg-Eckl-Straße“

4. Grünanlage am „Ludwigplatz“

5. Grünanlage am „Preysingplatz“

6. Grünanlage an der „Bahnhofstraße“

Die Grün- u. Spielanlagensatzung der Stadt Plattling kann unter folgendem Link im Internet eingesehen werden: www.plattling.de / Politik u. Verwaltung / Ortsrecht / Sonstige öffentliche Einrichtungen / Grün- u. Spielanlagensatzung.
Eine Verordnung über die Anleinpflicht von großen Hunden gem. Art. 18 Landesstraf- u. Verordnungsgesetz wäre als Ergänzung zur bisherigen Regelung möglich. In einer solchen Verordnung wird die Leinenpflicht von Hunden mit einer Schulterhöhe von mind. 50 cm im Stadtgebiet geregelt. Hierbei ist es jedoch nur möglich einen kleinen Teil des Stadtgebiets von einer entsprechenden Verordnung zu erfassen, da auch dem Bewegungsdrang der Hunde Rechnung getragen werden muss. Für eine solche Verordnung würde sich zum Beispiel der Innenstadtbereich (Ludwig- u. Preysingplatz) anbieten. Die Bereiche in der freien Natur an der Isar (Dammbereich, Wälder etc.) sind jedoch durch das Bayerische Jagdgesetz speziell geschützt und werden von einer Verordnung nicht erfasst. So stellt das unbeaufsichtigte freie Umherlaufen von Hunden in Jagdgebieten eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bei Hunden die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gelistet sind wird zwischen zwei Kategorien unterschieden. Hunde der Kategorie 1 sind de facto in Bayern verboten. Hunde der Kategorie 2 können mit einem sog. Wesenstest die angenommene gesteigerte Aggressivität widerlegen und somit eine Haltererlaubnis erhalten. Jedoch können, je nach Beurteilung des Sachverständigen im sog. Negativzeugnis (Haltererlaubnis) Auflagen wie Leinen- oder Maulkorbzwang angeordnet werden.
Bürger die sich überlegen, einen Listenhund der Kategorie 2 zuzulegen, wird empfohlen, vor dem Kauf mit der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) Rücksprache zu halten.

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