Aktuelle Informationen:
Der Bayerische Ministerrat hat beschlossen, dass die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert wird.
Die 15. BayIfSMV wird zugleich in einigen Punkten zum 15. Dezember (Inkrafttreten) angepasst, u.a.:
- Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischimpfung ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, § 28b Abs. 2 IfSG).
- Zahlreiche Outdoor-Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G plus zugänglich waren, sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G zugänglich, z.B. Sportstätten zur eigenen sportlichen Betätigung, öffentliche Veranstaltungen, Zoos, Freizeitparks u.ä.
- Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt (3G, keine Kapazitätsgrenze).
- Die bisherige Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt.
- Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, werden auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränkt. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (nicht in der Gastronomie) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.
- Zwischen dem 31. Dezember (15 Uhr) und dem 1. Januar (9 Uhr) besteht auf publikumsträchtigen Plätzen ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen. Gottesdienste und Versammlungen nach Art. 8 GG bleiben nach allgemeinen Regelungen zulässig. Die Sperrstunde in der Gastronomie (22 Uhr bis 5 Uhr) wird für die Silvesternacht aufgehoben.
- Nicht geimpfte oder genesene Betreiber und Beschäftigten der nach 2G plus oder 2G zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Auch diese Personengruppe fällt zukünftig unter die Regelungen des Bundesrechts gemäß § 28b IfSG (auch arbeitstägliche Schnelltests möglich).
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege